Beiträge von Fireblade61

    Von: RA Schlemm 9. September 2015 Abgelegt in: Motorrad-Urteile, Motorradrecht Hinterlasse einen Kommentar1.834 Abrufe


    Der Fall:
    Ein Motorradfahrer (Im folgenden als Kläger bezeichnet) fuhr zusammen mit 3 weiteren Motorradfahrern in einer Gruppe auf einer Landstraße. Der erste der Gruppe kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der Kläger fuhr direkt dahinter und stürzte mit seinem Motorrad. Verursachung und Details dieses Sturzes konnten nicht aufgeklärt werden. Der Kläger erlitt bei dem Sturz erhebliche Verletzungen, sein Motorrad wurde vollständig beschädigt. Der hinter ihm fahrende Motorradfahrer kam ebenfalls zu Fall, der letzte Motorradfahrer der Gruppe konnte sich zwischen den rutschenden und liegenden Motorrädern ohne Sturz hindurchschlängeln. Der Kläger behauptete, dass er aufgrund der Kollision des ersten Motorrads sein Motorrad habe abbremsen müssen und noch rechtzeitig zum Stehen gebracht habe, als der hinter ihm in der Gruppe fahrende Motorradfahrer auf das Heck seines Motorrads aufgeprallt sei und ihn dabei mitgeschleppt habe.
    Die Entscheidung:
    Nachdem das Landgericht Darmstadt nach einer Beweisaufnahme (Zeugen; Sachverständiger) die Klage abgewiesen hatte, musste sich das OLG Frankfurt als Berufungsgericht mit dem Fall beschäftigen. Nach Auffassung des OLG habe die Beweisaufnahme ergeben, dass es in der Gruppe keine feste Reihenfolge gegeben habe und dass die Motorradgruppe einvernehmlich den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Offensichtlich wurde eine Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren (ein Zeuge schilderte einen Abstand zum Vordermann von 5 m). Interessant ist die Einschätzung des Senats bezüglich Motorradfahrens in einer Gruppe, welche hier wörtlich wiedergegeben werden muss:
    “Für den Senat stellt sich damit das durchaus im Straßenverkehr vertraute Bild dar, dass Motorradfahrer in einer Gruppe fahren, bei der alle den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhalten und die Reihenfolge je nach Verkehrssituation und anderen Umständen wechseln kann.”
    Im Endergebnis hat das OLG Frankfurt die Berufung zurückgewiesen mit der Argumentation, dass alle Beteiligten in der Gruppe einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen seien, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Es vertrat die Auffassung, dass jedem in der Gruppe die gleiche Situation hätte passieren können wie dem Kläger.
    Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2015 – 22 U 39/14 –, juris
    Fazit:
    Diesseits ist (angesichts der Formulierung des vertrauten Bilds einer Motorradgruppenfahrt) nicht bekannt, ob unter den /Richtern des 22. Zivilsenats des OLG Frankfurts Motorradfahrer sind. Jedem versierten Motorradfahrer müsste bekannt sein, dass – nicht nur auch- sondern gerade bei einer Fahrt in einer Motorradgruppe besonders auf den Sicherheitsabstand geachtet werden muss. Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung angesichts des in der Beweisaufnahme sich ergebenden zu geringen Sicherheitsabstandes nicht zu beanstanden.
    Quelle;http://lawbike.de/olg-frankfur…i-verkehrsunfall-fuehren/

    Mehr Fahrstunden auf gefährlichen Strecken. Experten rechnen mit 500 Euro Mehrkosten.


    Neun tote Biker am Pfingstwochenende waren Ministerin Bures zu viel. Gehandelt wurde prompt (der KURIER berichtete) und ein Expertengremium entschied folgende Schritte: Tempolimits, Verschärfung der Ausbildung für den A-Schein und verstärkte Polizeipräsenz. „Wir dürfen keine Zeit verlieren. Wir werden die Führerscheinausbildung für Motorradfahrer nachschärfen“, verkündete Bures am Mittwoch. Noch in diesem Sommer wird sie einen Gesetzesvorschlag präsentieren.Tempolimits auf Biker-HotspotsNeben den langfristigen Plänen gibt es auch Sofortmaßnahmen. Die Polizei hat zugesagt, die gefährlichsten Strecken ab jetzt stärker zu kontrollieren. Außerdem sollen Tempolimits an Wochenenden herabgesetzt werden. „Ein erfahrener Biker weiß, dass man in bestimmten Kurven nur 60 km/h fahren darf, auch wenn es ein 80 km/h Limit gibt. Das Problem sind Anfänger, Wiedereinsteiger und Spätberufene, die noch kein Gefühl für die Geschwindigkeit haben“, erklärt Othmar Thann, Direktor des Kuratoriums für Verkehrssicherheit und Teil des Expertengremiums.


    Bei besagten gefährlichen Routen handelt es sich zum Leidwesen der Motorradfahrer aber meist um die beliebtesten Wochenendziele der Zweirad-Fans. „Die Kalte Kuchl in Niederösterreich ist ein perfektes Beispiel“, sagt Thann. Dort könnten die Motoren also in Zukunft leiser heulen. NÖ-Landeshauptmann Erwin Pröll hat die Bezirkshauptmannschaften bereits beauftragt, ein besonders Augenmerk auf die beliebten Ausflugsrouten zu richten.
    Die Unfallanalysen von Pfingsten dürften im Verkehrsministerium zu der Einsicht geführt haben, dass akuter Handlungsbedarf besteht. Die Hauptunfallursachen waren nämlich ungepasste Geschwindigkeit, Fahrfehler, Unachtsamkeit und riskante Überholmanöver.
    Teuerung für SpätberufeneIn den vergangenen zehn Jahren stieg die Zahl der Motorradfahrer um ganze 50 Prozent an. Viele der Neulinge sind über 39 Jahre alt und machen den A-Schein erst, wenn sie das nötige Kleingeld dazu haben. „Wer sich eine Maschine um 20.000 Euro leisten kann, dem dürften zusätzliche Fahrstunden um 500 Euro nichts ausmachen“, sagt Thann weiter.
    Das Ministerium hält sich mit genauen Angaben um den neuen A-Schein noch zurück. Einigkeit besteht aber darin, dass die Praxisstunden erheblich aufgestockt werden müssen. Es bringt jedoch nichts, die Fahrstunden in der Stadt abzuhalten. Die zusätzlichen Einheiten sollen auf gefährlichen Streckenabschnitten absolviert werden.
    Ein Problem, an dem man im Ministerium noch nagt, ist die Kontrolle der Wiedereinsteiger – also jener die den A-Schein in jungen Jahren gemacht haben, sich aber erst viele Jahre später wieder auf die Maschine schwingen. „Wir können nicht kontrollieren, wie oft jemand Motorrad fährt. Aber wir überlegen, ob Menschen, die sich ab 39 Jahren ein Motorrad kaufen, überprüft werden und dann eine zusätzliche Ausbildung machen müssen“, sagt Marianne Lackner, Sprecherin des Verkehrsministeriums.
    Neben den Einschränkungen beim „Easy Riding“ gibt es vom Ministerium auch ein kleines Geschenk. Die Aktion, bei der Motorradfahrer einen 20-Euro-Bonus für ein Fahrtechniktraining geschenkt bekommen, wird nämlich bis Ende Juli verlängert.

    vom 1. bis 3. August 2014. Motorradfahrer aus ganz Deutschland demonstrieren gegen die Einschränkung ihrer Grundrechte – Festveranstaltung am historischen Ort und fetzige Biker-Party im Pfälzer Wald nicht nur für Motorradfahrer.


    Seit vielen Jahren ist das Elmsteiner Tal in der Nähe von Neustadt an der Weinstraße an Wochenenden und Feiertagen für motorisierte Zweiradfahrer gesperrt. Unter dem Vorwand, etwas gegen schwere Motorradunfälle tun zu wollen, werden Biker in den Sommermonaten kurzerhand ausgesperrt. Durch diese drastische Maßnahme wird nicht nur gegen elementare Grundrechte verstoßen. Auch das ursächliche Problem wurde nicht gelöst. Denn durch das Verbot, die auch durch Steuergelder von Motorradfahrern finanzierte, öffentliche Straße zu nutzen, verlagerte sich das Unfallgeschehen in die umliegenden Täler des Pfälzer Waldes. Der heilige St. Florian läßt grüßen.


    Die Motorrad Initiative Deutschland e.V. (MID), das Koordinierungsgremium der deutschen Fahrerverbände, ruft auch in diesem Jahr dazu auf, gegen diese Diskriminierung aller Motorradfahrer zu demonstrieren. Denn Streckensperrungen für PKWs oder LKWs auf unfallträchtigen Straßenabschnitten sind in Deutschland unbekannt. Offensichtlich wird hier mit zweierlei Maß gemessen. Am Samstag, den 2. August 2014 um 16:00 Uhr beginnt daher am geschichtlich bedeutsamen Hambacher Schloß die große Biker-Demo durch das Elmsteiner Tal, an der sich wieder hunderte von motorisierten Zwei- und Dreiradfahrer aus ganz Deutschland beteiligen werden.


    Für seine Rechte einzutreten hat in Hambach eine lange Tradition. Mit Bezug auf das historische Hambacher Fest, bei dem vor ca. 180 Jahren 30.000 Menschen persönliche Freiheit, unveräußerliche Bürgerrechte und nationale Einheit einforderten, wird ab Samstag vormittag das Gelände rund um das Hambacher Schloß wieder den Bikern gehören. Denn hier, an der Wiege der Demokratie in Deutschland, findet unter dem Motto „für Verkehrssicherheit – gegen Diskriminierung“ das 16. Hambacher Bikerfest statt.


    Das offizielle Programm beginnt um 13:00 Uhr mit der traditionellen Festveranstaltung in der Burgschänke Rittersberg gegenüber dem Hambacher Schloß. „Wir freuen uns darauf, Willi Donath von Hessen Mobil, der Straßenbauverwaltung des Landes Hessen, als externen Festredner bei uns begrüßen zu dürfen, der über das Thema: „Hessen Mobil für Biker – Mehr Sicherheit auf Hessens Straßen“ sprechen wird“, sagte Rolf „Hilton“ Frieling, 1. Vorsitzender der MID. „Wir als Fahrerverbände sind beim Thema Verkehrssicherheit seit Jahren stark engagiert und freuen uns, daß sich auch die Straßenbauverwaltungen der Länder um die Sicherheit motorisierter Zweiradfahrer kümmern.“


    „In diesem Jahr haben wir auch wieder eine würdige Preisträgerin für die in Europa einmalige Auszeichnung „Die motorradfreundliche Stadt in Deutschland“ gefunden, mit der wir seit 2000 eine Gemeinde als positives Beispiel für die angemessene Berücksichtigung der Interessen der Motorradfahrer herausstellen“, ergänzte Hans Kaiser, 2. Vorsitzender der MID. „Denn nicht die Konfrontation, sondern die Kooperation mit den Verantwortlichen in der Politik und der Verwaltung ist das vordringliche Anliegen der Motorradverbände.“


    Vor dem Start der Demo findet um 15:00 Uhr die traditionelle Motorradsegnung auf dem Schloßplatz statt. Die Demo endet gegen 17:00 Uhr am Sportplatz des ASV Frankenstein „Auf dem Köpfchen“, Diemersteiner Straße in 67468 Frankenstein (Pfalz), wo mit einer großen Biker-Party der passende Rahmen für das Hambacher Bikerfest gelegt wird. Die Party-Location in idyllischer Umgebung sowie der kostenlose Campground stehen von Freitag mittag bis Sonntag vormittag zur Verfügung. „Auch zum diesjährigen Hambacher Bikerfest haben wir uns wieder ein paar besondere Highlights für die Party in Frankenstein einfallen lassen“, so Frieling. „Neben den traditionellen Biker-Spielen, die auch für Kinder geeignet sind, wird es eine Bike-Show und eine kleine, aber feine Händlermeile geben. In unserer Tombola gibt es zudem viele Sachpreise zu gewinnen. Im Abendprogramm wird als Special Guest Ludwig „Papa Lu“ Kunze Live und Unplugged auf der Bühne stehen. Der Eintritt ist frei. Essen und Trinken in bekannt guter Qualität und zu fairen Preisen wird rund um die Uhr geboten. Nicht nur Motorradfahrer, sondern auch die Bevölkerung der Region ist dazu eingeladen, ein fetziges Party-Wochenende in fröhlicher Runde zu verbringen. Denn neben den ernsthaften politischen Anliegen soll das Feiern natürlich nicht zu kurz kommen.“


    Informationen zum Hambacher Bikerfest finden Sie unter hambach.mid-motorrad.de


    QUELLE: (c) Biker Union e.V. Mediendienst

    Richtige Reifen für Italien


    Ein angebliches Winterreifenverbot in Italien verunsichert Reisemobilurlauber.


    Was wirklich dran ist an der unsinnigen Regelung.


    Unlängst sorgten Meldungen über ein Verbot von Winterreifen in Italien
    für Konfusion. Vom 16. Mai bis zum 14. Oktober dürften viele Reifentypen
    nicht gefahren werden, hieß es dort verkürzt. Die neue Regelung trat
    Anfang 2014 in Kraft. Vor allem für Reisemobilisten, die auf
    Ganzjahresreifen setzen, um sich den mehrfachen Wechsel zu sparen,
    rückte Italien als Urlaubsziel plötzlich in weite Ferne. Bei Verstößen
    drohen happige Bußgelder zwischen 419 und 1682 Euro.


    Vorangegangen war den Berichten eine Meldung des ADAC vom 14. Mai. Jost
    Krüger vom CIVD stellt indes klar: "Die ursprünglich verbreitete
    Meldung, dass im betreffenden Zeitraum Winter- und Ganzjahresreifen mit
    den Geschwindigkeitindizes L, M, N, P und Q verboten sind, stimmt so
    nicht."


    Fakt ist: Das Maß der montierten Reifen -
    inklusive Geschwindigkeits- und Tragfähigkeitsindex - muss generell den
    Angaben in den Zulassungspapieren mindestens entsprechen. Steht dort
    hinter dem Lastindex beispielweise ein Q (bis 160 km/h), ist der
    dementsprechende Reifen im fraglichen Zeitraum in Italien auch zulässig.
    Nur vom 15. Oktober bis zum 15. Mai sind ebenso Reifen mit einem niedrigerem Speedindex erlaubt,
    wenn im Cockpit ein Aufkleber auf die reduzierte Höchstgeschwindigkeit hinweist.


    Winter- und Ganzjahresreifen sind zwar oft für geringere
    Höchstgeschwindigkeiten freigegeben als gleich große Sommerreifen.
    Allerdings weisen handelsübliche Wintergummis für gängige Basisfahrzeuge
    wie Fiat Ducato oder Mercedes Sprinter oft wenigstens Speedindex Q oder
    R auf, sind also für Geschwindigkeiten zugelassen, die viele
    Reisemobile gar nicht erreichen. Probleme entstehen Reisemobilfahrern
    also in der Regel nicht.


    Quelle: promobil Ausgabe 08/2014

    Ab 1.5.2014 gibt es für einen zu lauten Auspuff keine Punkte mehr. Bereits vorhandene Punkte werden gelöscht.


    Ist der Auspuff zu laut, weil defekt, kostet das 20 €.


    Ist der Auspuff zu laut, weil manipuliert, kostet das 90 €.
    Bei wiederholten, beharrlichen oder vorsätzlichen Verstößen kann das Bußgeld erhöht werden.




    Defekter Auspuff
    Ist der Auspuff defekt, d.h. ohne willentliche Änderung
    verschlissen oder durchgerostet, kostet das nach altem (bis 30.4.2014)
    und neuem (ab 1.5.2014) Recht gemäß Nr. 219 des Bußgeldkatalogs 20 € und
    keine Punkte:


    “219 – Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt
    war, in Betrieb genommen (§ 49 Abs. 1 & § 69a Abs. 3 Nr. 17 StvZO) –
    20 €, keine Punkte“


    Manipulierter Auspuff
    Ist die Auspuffanlage manipuliert, d.h. willentlich verändert,
    also z.B. ein nicht zugelassener Schalldämpfer montiert, vom an sich
    zugelassenen Schalldämpfer der db-Killer / db-Eater entfernt, der
    Schalldämpfer oder Krümmer angebohrt usw., erlischt aufgrund dieses
    Eingriffs die Betriebserlaubnis des Autos oder Motorrades. Dann gibt es
    nach altem Recht Nr. 214 des Bußgeldkatalogs 90 € und 3 Punkte:


    „214a – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt
    wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr
    1a StVO) 214a.1 – einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus -180 €, 3
    Punkte214a.2 – ein anderes als in 214a.1 genanntes Fahrzeug – 90 €, 3
    Punkte“


    Nach neuem Recht
    gibt es Punkte nur noch für Verstöße, die die Verkehrssicherheit
    beeinträchtigen. Ein zu lauter Auspuff gehört nicht dazu. Nr. 214a des
    alten Bußgeldkataloges wurde deshalb in Nr. 214a und 214b gesplittet:


    „214a – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO)


    214a.1 – einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus -180 €


    214a.2 – ein anderes als in 214a.1 genanntes Fahrzeug – 90 €


    214b – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO)


    214b.1 – einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus -180 €


    214b.2 – ein anderes als in 214a.1 genanntes Fahrzeug – 90 €“


    Nach Nr. 3.5.8 des neuen Punktekataloges (Anlage 13 zu § 40 FEV) gibt es für Verstöße gegen Nr. 214a BKatV einen Punkt, nicht aber für Verstöße gegen Nr. 214b.




    Übergangsrecht und bisherige Punkte:
    Am 30.4.2014 vorhandene Punkte wegen eines zu lauten Auspuffs werden
    am 1.5.2014 gelöscht. Auch alle anderen Punkte, die es nach dem neuen
    System nicht mehr gibt (z.B. Fahren ohne Plakette in Umweltzone), werden
    gelöscht. Die verbleibenden Punkte werden nach dem hier beschriebenen System in „Neupunkte“ umgerechnet.




    Vorschriften der StVZO
    Die Vorschriften über den Zustand der Auspuffanlage, auf die auch der
    Bußgeldkatalog Bezug nimmt, finden sich in § 19 und § 49 StVZO:


    § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis


    (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den
    Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen
    Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.
    Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom
    31.12.1985, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009
    (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 3) geändert worden ist, entspricht. Die
    Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der
    Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils
    geltenden Fassung erfüllt, die


    1.


    in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments
    und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die
    Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
    Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese
    Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die
    zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 371/2010 (ABl. L 110 vom 1.5.2010,
    S. 1) geändert worden ist, oder


    2.


    in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für
    land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von
    ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile
    und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur
    Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), die
    zuletzt durch die Richtlinie 2010/62/EU (ABl. L 238 vom 9.9.2010, S. 7)
    geändert worden ist, oder


    3.


    in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments
    und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige
    oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie
    92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), die zuletzt durch
    die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)
    geändert worden ist,


    in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste
    der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Richtlinie
    2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten
    Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten
    Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
    Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt
    bekannt gemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten
    Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie
    in Kraft treten und nach Satz 3 bekannt gemacht worden sind. Soweit in
    einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist,
    ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem
    genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser
    Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der
    EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen
    Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2
    Satz 2 erloschen ist.

    Mehrere europäische Staaten haben die Benutzung sogenannter Dashcams im Straßenverkehr unter Strafe gestellt. Damit kann auch das Filmen mit den beliebten Action-Cams zum teuren Vergnügen werden.
    Die Idee klingt bestechend einfach: Ich filme das Verkehrsgeschehen von meinem Fahrzeug aus kontinuierlich mit und verfüge im Fall der Fälle über handfestes Beweismaterial. Die Mode, sich eine sogenannte »Dashcam« hinter die Windschutzscheibe zu klemmen, kommt ursprünglich aus Staaten, in denen es mit der Rechtssicherheit nicht allzu weit her ist, beispielsweise Russland. Angesichts korrupter Polizisten und bestechlicher Gerichte erscheint vielen Verkehrsteilnehmern das permanente Laufenlassen einer kleinen Kamera als sinnvolle Rückversicherung.Doch die Dashcams haben mittlerweile auch in Staaten große Verbreitung gefunden, in denen man sich auf Sicherheitsorgane und Justiz eigentlich verlassen kann. Und in diesen Staaten werden auch andere rechtliche Standards hochgehalten – zum Beispiel der Datenschutz.Verstoß gegen DatenschutzgrundsätzeSo sehen auch Datenschützer in Deutschland den Einsatz von Dashcams durchaus kritisch. »Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren«, zitiert der ADAC den Landesdatenschutzbeauftragten von Baden-Württemberg.Der Gesetzgeber hat sich bislang noch nicht eindeutig geäußert. In einzelnen Fällen wurden vor Gericht allerdings bereits automatisch während der Fahrt angefertigte Filmaufnahmen als Beweis zugelassen – pikanterweise auch gegen deren Urheber.Saftige Strafen in ÖsterreichIn anderen Staaten der EU ist man weiter. In Österreich, Belgien, Luxemburg und Portugal existiert neuerdings ein Verbot von Dashcams. Und jetzt wird es für Motorradfahrer interessant: Auch die beliebten Action-Cams, mit denen Biker gerne sportive Fahrmanöver filmisch verewigen, fallen darunter. Dies hat ein Vertreter der Landespolizei Vorarlberg gegenüber dem TOURENFAHRER explizit bestätigt.Wer seine Action-Cam im Straßenverkehr benutzt – ganz gleich, ob am Helm oder am Bike befestigt – riskiert in der Alpenrepublik ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Zwar wurde das Szenario dahingehend relativiert, dass die Polizei Wichtigeres zu tun hätte, als auf Kameras an Motorrädern zu achten, doch die Gesetzeslage bleibt eindeutig.

    BMW startet in diesem Jahr mit einer eigenen Motorrad-Rennserie durch: der BMW Motorrad Race Trophy. Dies ist ein Wettbewerb für BMW-Privatfahrer, die rund um den Globus in verschiedenen internationalen und nationalen Meisterschaften antreten. Entsprechend ihrer Ergebnisse in den Rennen sammeln sie Punkte für die Race Trophy Wertung. Am Ende des Jahres wird der weltweit beste BMW-Motorrad-Privatfahrer gekürt.


    Insgesamt können die Teilnehmer bei Rennveranstaltungen in 19 Ländern auf sechs Kontinenten Punkte für die Race Trophy sammeln. Am Ende der Saison erhalten die 15 besten Fahrer Trophäen und Siegerschecks. Insgesamt ist dieser Wettbewerb mit 100 000 Euro dotiert. Die Einschreibung ist ab sofort möglich. Teilnehmen können alle interessierten Privatfahrer, die in der Saison 2014 mit einem auf der BMW S 1000 RR oder der BMW HP4 basierenden Motorrad in einer oder mehreren der 15 von BMW aufgelisteten Rennserien/Veranstaltungen starten. Es ist geplant, die Race Trophy auf weitere Meisterschaften auszuweiten. Die Teilnahme ist kostenlos. (vm/mid)

    Der brandneue Supersport-Allroundreifen Metzeler SPORTEC™ M7 RR startet mit über 380 Freigaben in die neue Motorradsaison. Damit können schon jetzt die Fahrer einer großen Anzahl von aktuellen Sportmotorrädern, Naked Bikes und Sporttourern von den Qualitäten des „M7“ profitieren.



    Das jüngste Mitglied der erfolgreichen SPORTEC™-Familie von Metzeler heißt SPORTEC™ M7 RR. Der Nachfolger des beliebten SPORTEC™ M5 INTERACT™ wurde auf Basis der umfangreichen Erfahrungen entwickelt, welche die deutsche Traditionsmarke bei ihrem Engagement im internationalen Road-Racing sammeln konnte – wie etwa bei den Rennen der Tourist Trophy auf der Isle of Man oder der North West 200. Daher bietet der neue „M7“ auch bei schwierigen Straßenbedingungen, wie sie auf Road-Racing-Kursen häufig zu finden sind, ein Maximum an Performance. Dies gilt für Grip, Handling, Stabilität und Sicherheit bei trockenem wie nassem Asphalt und auch bei schlecht asphaltierten oder verschmutzten Straßen.


    Für alle, die mit ihrem Motorrad und den herausragenden Qualitäten des neuen Supersport-Reifens der deutschen Traditionsmarke in die neue Motorradsaison starten wollen, hat Metzeler jetzt eine große Anzahl an Freigaben erstellt: Aktuell sind bereits über 380 Homologationen für den brandneuen SPORTEC™ M7 RR verfügbar.


    Wer einen topaktuellen Überblick zu den Freigaben haben möchte, sollte ins Internet gehen: In der Bereifungsdatenbank auf www.metzeler.de – die ständig erweitert und aktualisiert wird – findet jeder Biker mit wenigen Klicks die Freigabeninfos zum Download. Alle Motorradfahrer, die zusätzliche Fragen haben, können sich auch direkt online an den Metzeler Kundendienst wenden – das Kontaktformular ist hier zu finden:www.metzeler.com/site/de/about-us/contact-us.html.

    Bei Nichtgefallen Geld zurück: Das verspricht TomTom noch bis 30 Juni den Käufern seines Motorrad-Navis "Rider". Die können das Gerät für bis zu 30 Tage ohne Risiko testen. Sind sie nicht zufrieden, erhalten sie gegen Vorlage des Kaufbelegs ihr Geld zurück. Die Aktion gilt für alle TomTom Rider mit einem 4,3-Zoll-Bildschirm. Das speziell für Motorräder ausgelegte Navi lässt sich zum Beispiel mit Handschuhen bedienen und ist wetterfest. Außerdem ist es mit einer Freisprechfunktion, einem Ladeadapter für das Bike und einer besonders stabilen Halterung mit Erschütterungsschutz ausgestattet. Der Preis für das Gerät beträgt 399 Euro. (vm/mid)

    Korrosion im Bremskreislauf möglich
    Suzuki ruft GSX-R-Modelle aller Hubräume, die zwischen 3. Dezember 2003 und 20. Juni 2013 gebaut wurden, in die Werkstätten. Versäumte Wechsel der Bremsflüssigkeit können Korrosion zwischen Bremskolben und Rückstellfeder verursachen, so eine Suzuki-Sprecherin.


    Wer regelmäßig die Bremsflüssigkeit an seiner Suzuki GSX-R 600, 750 oder 1000 wechselt, hat höchstwahrscheinlich das folgende Problem nicht. Ohne einen Wechsel kann es nach "langer Nutzungszeit" (was auch immer das genau ist) zur Korrosion zwischen Bremskolben und Rückstellfeder kommen.


    Wie eine Suzuki-Sprecherin erklärte, könne dadurch Säure in der Bremsflüssigkeit entstehen und in Einzelfällen ein Ausgasen im Bremskreislauf verursachen. Da das entstehende Gas nicht aus dem Hauptbremszylinder entweichen könne, entstehe dann ein schwammiges Bremsgefühl.


    Während eines zweistündigen Werkstattaufenthalts, zu dem Suzuki bereits Ende Oktober aufgerufen habe, werde deshalb an den betroffenen Modellen der Hauptbremszylinder des Vorderrads ausgetauscht. Weil diese Modellreihe laut Zahlen des Kraftfahr-Bundesamts hohe Popularität genießt, ist mit deutlich über 10.000 betroffenen Motorrädern zu rechnen.

    Ein Motorradfahrer, der eine vor einer Ampel wartende Fahrzeugkolonne überholt, ohne dass hierfür eine weitere Fahrtrichtungsspur zur Verfügung steht, verstößt gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Unter Berücksichtigung dieses Verschuldens und der Betriebsgefahr trifft ihn bei der Kollision mit einem unter Verstoß gegen § 10 StVO durch eine für ihn eröffnete Lücke in der Kolonne einbiegenden PKW eine Mithaftung von einem Drittel. Vorliegend hat die Autofahrerin schuldhaft gegen § 10 StVO verstoßen, der höchste Sorgfaltspflichten begründet. Sie bog aus einem Parkplatzgrundstück über einen abgesenkten Bordstein nach links in die Straße ein, durch eine Lücke in einer Kolonne hindurch, die ihr die erforderliche Sicht nach links genommen hat. Sie hat sich auch nicht etwa einweisen lassen. Zugleich hat sie gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Wer durch eine Kolonnenlücke einbiegt, muss mit überholendem Verkehr, auch regelwidrig Kolonnen auf der Gegenfahrbahn überholenden Verkehr rechnen1. Korrekt wäre allenfalls ein zentimeterweises Hineintasten gewesen, durch das Kollisionen vermieden werden können2. Die Motorradfahrerin hat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Dieses setzt als Mindestmaß die Beachtung der Verkehrsvorschriften der StVO voraus. Hier hat die Motorradfahrerin gegen § 5 StVO verstoßen; sie hat bei unklarer Verkehrslage eine stehende Kolonne überholt, trotz Einmündungen in diesem Streckenbereich, trotz einer Tankstellenausfahrt auf der Gegenspur, trotz nicht erkennbarer Lücke zum Wiedereinscheren. Ob die Motorradfahrerin knapp links oder rechts der Mittellinie oder deutlich links der Mittellinie fuhr, ist danach schon nicht mehr entscheidend. Wer jedoch so regelwidrig an einer Kolonne vorbeifährt, es gelten insoweit für Motorräder dieselben Vorschriften wie für PKW – eine Ausnahme gibt es nur für Fahrräder unter engen Voraussetzungen – nimmt nicht Rücksicht, sondern setzt sich um des eigenen schnelleren Vorankommens über Verbote hinweg. Zwar schützt das Überholverbot nicht regelwidrig einbiegende Fahrzeuge, so dass kein primärer Überholverstoß dem schuldhaften Handeln der Autofahrerin gegenüberzustellen ist, jedoch der Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Autofahrerin haften auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr. Der Unfall wäre bei größtmöglicher Sorgfalt, z. B. zentimeterweisem Hineintasten, vermeidbar gewesen.




    Aber auch für die Motorradfahrerin war der Unfall nicht unvermeidbar. Hätte sie sich gemäß der Straßenverkehrsordnung verhalten, d.h. wäre sie ordnungsgemäß in der Kolonne gefahren bzw. gestanden, wäre der Unfall vermieden worden. Eine Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge und der Betriebsgefahren lässt eine Haftungsverteilung von ? zu ? zu Lasten der Autofahrerin als angemessen erscheinen, da der Verstoß gegen § 10 StVO3 den Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot und die Betriebsgefahr deutlich überwiegt4. Auch das Oberlandesgericht Rostock hat, obwohl es den Verstoß gegen § 10 StVO absolut gesetzt und die These aufstellt hat, der die Kolonne regelwidrig überholende müsse nicht mit Querverkehr durch eine Lücke rechnen, ausdrücklich eine Einschränkung für Fälle des verbotenen Linksüberholens einer Kolonne angenommen5. Vorliegend hat die Motarradfahrerin ohne Rücksichtnahme regelwidrig die Kolonne überholt. Die Unzulässigkeit des Überholens stehender Kolonnen ergibt sich stets bereits aus dieser Situation heraus, da die Verkehrslage insoweit unklar ist, als überhaupt nicht vorhersehbar oder abschätzbar ist, wann und wo ein Wiedereinscheren in die Kolonne möglich ist. Ein etwaiges Weiterfahren auf der Mittellinie zwischen Gegenverkehr und Kolonne wäre im Übrigen ebenso regelwidrig, da entweder – links von der Linie – der Gegenverkehr gefährdet würde oder – knapp rechts von der Linie – der gebotene Seitenabstand auf der einen Richtungsspur nicht eingehalten werden kann.

    Bistro-Restaurant Rot-Weiß-Fechingen, Provinzialstraße 186, 66130 Fechingen
    (auch bekannt, als das Lokal am Fechinger Schwimmbad).


    Dort werden die Saarbiker am 25.01. ab 18.30 Uhr erwartet. Platz ist für jeden, der kommen möchte - bei entsprechender Rückmeldung kommen wir im Nebenraum mit max. 400 Personen unter - derzeit passen wir noch alle in den Gastraum.


    Der Koch hat uns eine kleine Karte zusammengestellt:


    Bestellung bis 11.01.2014


    Kürbiskernsuppe mit Klößchen 4,90 €
    Gebratener Ziegenkäse im Kartoffelmantel auf Orangen-Rosmarinsauce an kleinem Salatbouquet (klein 8,90/groß 12,40 €)
    Salatteller "Italy Style" mit Schinken-Käsestreifen, Tomaten, Gurken, Oliven, Zwiebeln und Ei 7,50 €
    Flammkuchen Classic mit Speck und Zwiebeln 5,90 €
    Schweineschnitzel "Wiener Art" mit Pommes und Salat 10,30 €
    Schweineschnitzel "Parmigiana" mit Pommes und Salat 11,70 €
    Schweineschnitzel mit Champignon-Rahmsauce, Pommes und Salat 11,60 €



    Rumpsteak mit Bratkartoffeln und Beilagensalat
    mit Kräuterbutter 17,40 €
    mit Zwiebeln und Champignons 17,90 €
    mit Pfeffersauce 18,90 €


    Duett vom Schweinefilet und Roastbeef in Pommerysenfsauce mit Oliven, getr. Tomaten, Reis und Salat 16,90 €
    Duett von Zander und Lachs auf Rahmlauch mit Nudeln 17,00 €
    Gefüllter Pfannkuchen mit Rahmpilzen und kl. Beilagensalat 6,90


    Gefüllter Pfannkuchen mit Vanilleeis auf Orangensauce 5,90 €
    Eierlikörparfait mit Amarenakirschen 5,90 €




    1. Sniper ......................... Schweineschnitzel mit Champignon-Rahmsauce, Pommes ohne Salat 11,60 €+40cent Trinkgeld :D
    2. Lizzy
    3. transalptreiber ...................Rumpsteak mit Kräuterbutter, Bratkartoffeln und Beilagensalat
    4. und Ela ............................Rumpsteak mit Kräuterbutter, Bratkartoffeln und Beilagensalat
    5. Bernd 0815 ...................... Schweineschnitzel mit Champignon-Rahmsauce
    6. judy
    7. Et Susi
    8. gauboy
    9. Chaos .............................Schweineschnitzel "Wiener Art" mit Pommes und Salat
    10. Schuco
    11. LC4_66
    12. Babe
    13. Willi
    14. Noxy
    15. ninja teufel
    16. mit Frau
    17. Dietmar
    18. Fireblade61...............Rumpsteak (medium) mit Zwiebeln u. Champignons -wenn möglich mit Pommes
    19. ths7 ---------------------- Schweineschnitzel mit Champignon-Rahmsauce, Pommes und Salat
    20. Wulfman..................Rumpsteak mit Kräuterbutter, Bratkartoffeln und Beilagensalat
    21. Charlie....................Rumpsteak (englisch) mit Zwiebeln u. Champignons -wenn möglich mit Pommes
    22. Saarbalu...................Schweineschnitzel "Parmigiana" mit Pommes und Salat
    23. CBF Lady..................Schweineschnitzel "Parmigiana" mit Pommes und Salat
    24. Calvados
    25. Manu
    26. Molschder
    27. mit Frau
    28. Flitzeentchen
    29. Lacky
    30. Uli
    31. Steinmetz
    32. Supergut58(unter Vorbehalt)
    33. Volker ( unter Vorbehalt )
    34. Orpheus
    35. Rosi (FZ6-Lady)......................................Rumpsteak mit Zwiebeln, POMMES (nach Möglichkeit) und Beilagensalat
    36. Knöpfsche
    37. Susi
    38. Klaus Hetti
    39. Mira (mannaw)
    40. Olly
    41. Chefin von Olly
    42. Jörg (Tourguide)
    43. Petra
    44. und Peter

    Die HEIN GERICKE Deutschland GmbH, eine der führenden deutschen
    Markenhersteller und Anbieter von hochwertiger Motorradbekleidung teilt mit, dass am 16. Dezember 2013 beim zuständigen Amtsgericht in Düsseldorf, der Antrag auf Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Von diesem Vorgang sind zunächst bis zu 164 Mitarbeiter sowie die selbständigen Handelsvertreter betroffen.


    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Sanierungsexperte und
    Rechtsanwalt Georg F. Kreplin aus dem Büro Kreplin & Partner aus
    Düsseldorf bestellt.


    Alle Beteiligten arbeiten mit Hochdruck am Ziel eine Fortführung kurzfristig sicherzustellen. Hierzu sollen sehr schnell und auf breiter Basis, Gespräche mit potenziellen und bereits interessierten Investoren geführt werden.


    Über die Hein Gericke Deutschland GmbH - HEIN GERICKE ist der führende deutsche Markenhersteller von hochwertiger Motorradbekleidung. Das Unternehmen steht seit über 40 Jahren für eine überlegene Produktqualität und Sicherheit, wenn es um den Schutz von Motorradfahrern geht. Die Marke HEIN GERICKE verkörpert Leidenschaft und Sicherheit zugleich. Neben funktionaler und modischer Bekleidung bietet HEIN GERICKE eine große Auswahl an Motorradersatzteilen und -equipment. HEIN GERICKE vertreibt seine Produkte über insgesamt 85 eigene Geschäfte in acht europäischen Ländern. Mit seinen Online-Shops beliefert HEIN GERICKE bereits Kunden aus 39 Ländern auf vier Kontinenten.


    Düsseldorf, den 17. Dezember 2013


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