zum Thema Reifenfreigabe und EU-Recht

  • Reifenfreigaben für das Bike noch nötig?
    Mit dem Verzicht der Fabrikatsbindung für Motorradreifen verunsichern einige Hersteller aktuell die Motorradfahrer. Ermöglicht wurde das durch Änderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Bislang war es so, dass der Fahrzeughersteller eine Reifen-Empfehlung bzw. -bindung inklusive Freigabe in den Fahrzeugpapieren vorgab. Wollte der Halter einen anderen Reifen fahren, benötigte er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Reifenhersteller, der eben diesen Wunschreifen zuvor bereits ausgiebig auf dem entsprechenden Fahrzeugtyp geprüft und für gut befunden hat. Daran hat sich grundsätzlich auch nichts geändert.
    Was aber, wenn sich ein Fahrzeughersteller von der Reifenbindung distanziert? Auf den ersten Blick sieht es dann so aus, als ob sich der Fahrzeughalter nach Herzenslust auf dem Markt umschauen und bedienen könne, ohne auf irgendwelche Freigaben achten zu müssen. Das aber ist ein Trugschluss. Denn nach wie vor fordert der Gesetzgeber vom Halter eine ausgewiesene Reifenfreigabe. Im Fall von Aprilia / Benelli / Suzuki schenkt sich der Fahrzeughersteller allerdings die aufwändigen und kostenintensiven Tests und gibt die Verantwortung damit automatisch an den Kunden bzw. die Reifenhersteller weiter. Auf diese Art umgeht der Fahrzeughersteller ganz nebenbei auch die Produkthaftung - zumindest was die eng miteinander gekoppelten Bereiche Fahrsicherheit und Reifen betrifft.
    Hintergründe Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ist zuständig für die Erteilung von Betriebserlaubnissen (ABE) und Typgenehmigungen nach nationalen bzw. internationalen Rechtsvorschriften.
    Reifenfabrikats- oder sonstige Bindungen der Reifen, wie sie bislang in im alten Fahrzeugschein bzw. -brief unter der Zeile 33 (Bemerkungen) eingetragen waren, auch bei den neuen Fahrzeugpapieren (Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 25. April 2006, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Feld 22) geführt werden. Grundlage dafür waren in der Vergangenheit entsprechende Einschränkungen in der jeweiligen ABE nach den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die mittlerweile in der EG-Typgenehmigung nach EG-RL 92/61/EG und 2002/24/EG verankert sind. Soviel erst mal aus dem Amts-Chinesisch des erfreulich kooperativen Kraftfahrtbundesamtes.
    Nach Auffassung des BMVBS ist in jenen Fällen, in denen aufgrund der komplexen physikalischen Zusammenhänge ein sicheres Führen von Krafträdern nur mit einer vom Fahrzeughersteller genannten Reifen möglich und dieses in den Genehmigungsunterlagen in Form einer Beschränkung ausgewiesen ist, der ausgewiesene Fahrzeughalter / Fahrer von diesem Sachverhalt ausdrücklich zu informieren. Diese Interpretation wurde im Übrigen daraufhin auch so mit der Europäischen Kommission abgestimmt. Maßgeblich war an diesem Entscheid die Tatsache, dass auch Fahrzeughersteller vor dem Hintergrund der fahrdynamischen Besonderheiten von Einspurfahrzeugen keine Alternative zu der eingeschränkten Verwendung von Reifen haben. Sprich: Im Vordergrund der geänderten Rechtsvorschriften standen von vornherein Fahrzeugsicherheit und Stabilität, sodass die in den Fahrzeugdokumenten genannten Fabrikatsbindungen - sowie sonstigen Einschränkungen - auch in Zukunft das Maß der Dinge sind.
    Worauf sollte der Motorradfahrer bei der Reifenwahl also besonders achten? Die Antwort ist einfacher als es die auf den ersten Blick verstrickt anmutende Rechtslage vermuten lässt. Wer sich auf nicht getestete Reifen ohne Freigaben bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung einlässt, darf sich später nicht beschweren, wenn er sich um Kopf und Kragen fährt. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers muss laut Gesetzgeber dennoch mitgeführt werden. Selbst wenn in den Fahrzeugpapieren keine Reifenbindung besteht. Dass der Polizeibeamte vor Ort die Freigaben in der Regel gar nicht nachprüfen kann, steht auf einem anderen Blatt. Dazu wäre eine Vernetzung mit einer TÜV- oder Hersteller-Datenbank erforderlich, die zumindest im Moment noch nicht existiert. Im Fall einer Mängelkarte hat der Halter dann eine Woche Zeit, um sich eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung zu besorgen (Reifenhersteller, Internet, Foren) und diese auf einer Polizeiwache vorzulegen.
    Bikersjournal.de sprach dazu mit Thomas Decke, Pressesprecher Polizei Mettmann / NRW: "Grundsätzlich ist es so, dass der Halter, der mit nicht freigegebenen Reifen unterwegs ist, eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die zum Erlischen der Betriebserlaubnis führt. Laut Bußgeldkatalog werden somit 50 Euro fällig. Gratis gibt's 3 Punkte in Flensburg dazu. Allerdings ist es für die Beamten vor Ort nicht immer einfach überhaupt festzustellen, welche Reifen denn nun tatsächlich für das betreffende Fahrzeug freigegeben sind. Hat der Fahrer nicht die in den Fahrzeugpapieren vorgesehenen Reifentyp montiert und keine dazugehörigen Freigabe vom Reifenhersteller dabei, kommt es schlimmstenfalls zu einer Mängelkarte und somit zu einer schriftlichen Aufforderung, das entsprechende Papier innerhalb einer Woche bei einer Wache vorzulegen. Ob nun eine Freigabe erforderlich ist oder nicht, ist es doch so oder so der sicherste Weg, nur ausdrücklich freigegebene Reifen zu montieren. Das sagt einem der gesunde Menschenverstand."
    Jürgen Frank vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS): "Es gibt für den Motorradhersteller keine rechtliche Verpflichtung, eine Beschränkung in der Typgenehmigung in Form einer Fabrikatsbindung für Reifen vorzunehmen. Die Notwendigkeit, eine Beschränkung in Form einer Fabrikatsbindung vorzunehmen, ergibt sich aus den Fahreigenschaften des jeweiligen Motorradtyps. Die Verantwortung dafür, dass alle auf dem Markt befindlichen typgenehmigten Reifen in den für den Motorradtyp vorgegeben Reifengrößen zu keinen fahrdynamischen Sicherheitsproblemen führen, trägt der Hersteller selbst. Werden jedoch die notwendigen Fahreigenschaften nur mit bestimmten Fabrikaten erreicht und somit in der Typgenehmigung-Genehmigung aufgeführt, sind diese Beschränkungen für den Verbraucher bindend."
    Verzichtet ein Fahrzeughersteller auf sicherheitsrelevante Reifenfreigaben, ist es naheliegend, dass in diesem Fall wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen könnten. Allein im Jahr 2007 präsentierte der japanische Motorradhersteller Suzuki mindestens sechs neue Motorräder. Das komplette Programm zwischen 400 und 1.800 ccm umfasst zu diesem Zeitpunkt 22 straßenzugelassene Modelle (Quelle: 'MOTORRAD Katalog 2007'). Klar hingegen die Frage, wer bei einem Unfall durch Reifenschaden haftet, wenn der Fahrzeughersteller keinerlei Bindung mehr vorgibt oder nur eine, die vielleicht nicht mehr produziert wird. Dann nämlich geht der 'Schwarze Peter' an den Halter des Fahrzeugs. Es sei denn, der Reifenhersteller hat von sich aus das jeweilige Fahrzeug mit dem betreffenden Reifen ausgiebig getestet
    und folglich eine offizielle Freigabe erstellt. In diesem Fall würden die Kosten zu Prüfung und Erstellung des Gutachtens bei den Reifenherstellern hängen bleiben.
    Keine Reifenbindung vom Fahrzeughersteller heißt nicht, dass man nach gut dünken Reifen montieren kann, sprich: es ist nach wie vor ein Gutachten erforderlich. Keine Vorgaben vom Fahrzeughersteller heißt auch keine Haftung durch den Hersteller. Schließlich hat dieser den Reifen ja nicht empfohlen. Und wenn der eventuell in der Betriebsanleitung empfohlene Reifen in der schnelllebigen Zeit von Heute vielleicht schon bald nicht mehr angeboten wird? In diesem Fall ist der Fahrzeughersteller haftungsmäßig ebenfalls fein raus - und hat sich obendrein die Kosten für Freigaben gespart. So gesehen handelt es sich also um rein betriebswirtschaftliche Aspekte und kein Mehr an Freiheiten für den Biker. Eher um ein Mehr an Eigenhaftung.
    Quelle Biker Journal 03.10.2007

  • Also um das ganze mal in paar Schlüsselaussagen zusammenzufassen:


    - Normalerweise sind nur die Reifen zulässig, die auch im Fahrzeugschein stehen.


    - Werden andere Reifen (abweichend vom Fahrzeugschein) montiert, muss der Motorradfahrer eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung für sein Fahrzeug mitführen.


    - Immer mehr Motorräder haben keine konkreten Reifentypen im Fahrzeugschein mehr vorgeschrieben, womit man theor. auch Reifen auf seine Maschine montieren könnte, die zwar von den Dimensionen her passen, allerdings nicht für den Fahrzeugtyp geeignet sind ("z.B. Supersportlerreifen auf viel schwereren Tourenmaschinen -> Thema Traglastreserven").


    - Bei einer Polizeikontrolle kann der Polizist das nicht feststellen.


    - Aber: Bei einem Unfall, könnte ein Gutachter den falschen Reifen bemerken mit den entsprechenden Konsequenzen...



    Hoffe ich habe das richtig verstanden.


    Ich finde das ganze gut. Eben weil es beim Reifen so starke Fortschritte gibt, macht eine Reifenbeschränkung auf einzelne Modelle von gestern eigentlich keinen Sinn. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind vermutlich auch für den Fahrzeughersteller sehr aufwändig, da stets alle Fahrzeuge (auch alte Modelle) geprüft werden müssen. Der Kunde kann so z.B. schneller auf brandneue Reifenerscheinungen umsteigen.


    Welcher Reifen für sein Motorrad geeignet ist, weiß der Motorradfahrer auch selbst. Und wenn ein Reifen nicht gut auf einem Motorrad funktioniert, dann spricht sich dass heute sowieso wie ein Lauffeuer in den Foren rum. Im Zweifelsfall gibts ja auch noch den freundlichen Händler, der einen mit Rat und Tat zur Seite steht.
    :wink3:

  • Der Artikel ist zum einen nicht ganz neu, sondern Stand 2007. Ob der heute noch aktuell ist, müsste erstmal nachgewiesen werden - Wenn der überhaupt jemals gestimmt hat.


    Denn was noch viel schlimmer ist, in dem Artikel werden Behauptungen in den Raum gestellt, ohne sie mit irgendwas zu belegen.


    "Nach wie vor fordert der Gesetzgeber eine Reifenfreigabe" - klingt toll, mag vielleicht sogar stimmen, aber - WO STEHT DENN DAS? Ich kann weder in der STVO noch in der FZV noch in irgendeiner EU Richtlinie eine eindeutige Aussage dazu finden. Und leider bleibt auch der Artikel des Bikersjournal den Beweis schuldig, denn auch die können keine Rechtsgrundlage nennen.


    Nur - wenn's denn tatsächlich keine Rechtsgrundlage gibt, dann wird auch nix vom Gesetzgeber gefordert. Und wenn dem so ist, dann braucht man keinerlei Reifenfreigabe, sondern kann fahren was man will.


    Bisher habe ich übrigens noch nirgends eine rechtlich nachvollziehbare Begründung mit Nennung der zugrunde gelegten Paragrafen für die vom Bikersjournal aufgestellte These gefunden. Und solange es die nicht gibt, bleibe ich bei meiner Auffassung, dass ich ohne Reifenbindung alles fahren kann, was von der Größe und dem Speed und Tragindex zu den Angaben in meiner COC passt.


    Übrigens weist Bridgestone auf seiner Webseite explizit darauf hin, dass für mein Motorrad keine Freigabe benötigt wird, da keine Bindung eingetragen ist und ich mir alles draufmachen kann, was ich will. Die scheinen das Bikersjournal von 2007 wohl noch nicht gelesen zu haben.




    @Waffeleisen

    Zitat

    Original von Waffeleisen
    ....
    - Immer mehr Motorräder haben keine konkreten Reifentypen im Fahrzeugschein mehr vorgeschrieben, womit man theor. auch Reifen auf seine Maschine montieren könnte, die zwar von den Dimensionen her passen, allerdings nicht für den Fahrzeugtyp geeignet sind ("z.B. Supersportlerreifen auf viel schwereren Tourenmaschinen -> Thema Traglastreserven").


    - Bei einer Polizeikontrolle kann der Polizist das nicht feststellen.


    - Aber: Bei einem Unfall, könnte ein Gutachter den falschen Reifen bemerken mit den entsprechenden Konsequenzen...
    ......


    das mit der Traglastreserve sollte eigentlich kein Problem sein, da in den Papieren, sprich der COC eines neuen Motorrades nicht nur die Reifengröße vorgeschrieben ist, sondern auch ein Geschwindigkeits und Traglastindex. Und wenn der Supersportreifen den richtigen Traglastindex für einen schweren Sporttourer hat, dann sollte der auch für diesen Fahrtzeugtyp geeignet sein, sonst wäre er ja nicht für diese Last zugelassen

  • Das hab ich aus dem TL Forum.


    Auszug aus
    UNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR
    REIFENUMRÜSTUNGEN AN KRAFTRÄDERN Nr. 826 (Für jeden frei bei Michelin abrufbar)


    2) Die angegebene Bereifung stimmt nicht mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I / der
    Überereinstimmungsbescheinigung / der Datenbestätigung oder der Fahrzeuggenehmigung überein. Bei Montage der
    Reifen liegt eine Änderung nach § 19 Abs. 2 StVZO vor. Für den Reifentyp ist eine Typgenehmigung erteilt worden und
    eventuelle Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Fahrzeuges oder Einbauanweisungen, insbesondere die
    Anforderungen nach Kap. I Anh. III der Richtlinie 97/24/EG, wurden geprüft. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem
    genehmigten Zustand, erlischt die Betriebserlaubnis nicht, eine Anbauabnahme ist nicht erforderlich. (§ 19 Abs. 3
    Nr.2 StVo)

    b16b72-1496159230.png


    Der Bundesgesundheitsminister wanrt:
    Das unbefugte Berühren des Motorrades kann zu schlagartigem Zahnausfall führen !!!
    :box::gewalt::box:

  • das allerdings würde eher meine Ansicht unterstützen als das, was das Bikersjournal gescheiben hat.


    Denn z.B. in der COC (Übereinstimmungsbescheinigung) meiner Aprilia sind nur Reifengrößen und Traglast-/Speedindexe vorgegeben, es besteht keine Markenbindung!


    Damit entsprechen alle Reifen der eingetragenen Größe den Eintragungen in meiner COC (und der Zulassungsbescheinigung) und ich brauch definitiv keine Reifenfreigabe mehr.

  • Ich kann dazu nur sagen, dass ich erst vor 3 Wochen auf dem TÜV war und dort die Reifenfreigabe verlangt wurde, obwohl ich nach Valkriders Theorie alles fahren dürfte.


    Habe mich heute morgen mit SB-Biker unterhalten, der auf seine V-Strom den Michelin Pilot Road 2 montieren lassen wollte.
    Die Firma, bei der er war, hat den Reifen nicht montiert, weil es für die V-Strom keine Freigabe gibt!!


    Auch von meinem Reifenhändler habe ich die Aussage, dass es nach wie vor einer Reifenfreigabe bedarf.


    SO..... WER HAT JETZT RECHT???????? :D

  • das is nun mal die schei. bürokratie hier.die einen sagen so die anderen machens wieder andersrum und wir stehen da wie der ochs vorm berg weil man sich auf nix verlassen kann.

    b16b72-1496159230.png


    Der Bundesgesundheitsminister wanrt:
    Das unbefugte Berühren des Motorrades kann zu schlagartigem Zahnausfall führen !!!
    :box::gewalt::box:

  • Zitat

    Original von voli
    das is nun mal die schei. bürokratie hier.die einen sagen so die anderen machens wieder andersrum und wir stehen da wie der ochs vorm berg weil man sich auf nix verlassen kann.


    ..... dafür hat sich aber in den letzten jahren viel in sachen freigabe geändert.


    für mein mopped stehen 20 verschiedene reifen zur auswahl.


    für die aprilia shiver, die nicht sooooo oft auf der strasse zu sehen ist, stehen sogar 29 reifenpaarungen zur auswahl!!!!


    sollen wir uns jetzt auf die suche nach reifenpaarungen begeben, für die keine freigabe vorhanden ist, nur um neues EU-RECHT umzusetzen???



  • Das ist aber nicht bei allen Motorrädern so!!! Mein Cousin hat ne B-King, unterhalte dich mal mit dem. Für die gibt es nur 3 oder 4 Freigaben für Reifen, die dann auch gerademal 3- bis 5000Km halten.

    Das Leben ist zu kurz um nur ein Motorrad zu fahren :D


    ........... und lieber einen Sturz riskieren als Geschwindigkeit verlieren :teu4:

  • Zitat

    Original von ROCKEFELLER



    Das ist aber nicht bei allen Motorrädern so!!! Mein Cousin hat ne B-King, unterhalte dich mal mit dem. Für die gibt es nur 3 oder 4 Freigaben für Reifen, die dann auch gerademal 3- bis 5000Km halten.


    ...für die B-King gibt es 10 Freigaben !!


    unter anderem den Pilot Road 2, der sicher mehr als 5000 km hält.

  • Zitat

    Original von Bernd_0815


    ...für die B-King gibt es 10 Freigaben !!


    unter anderem den Pilot Road 2, der sicher mehr als 5000 km hält.



    Ist mir neu. Wo hast du das erfahren? Gib mal die Quelle bekannt. Mein letzter Infostand (ist aber zugegebener Maßen eine Weile her) ist 4 Freigeben FÜR DIE ABS-VERSION

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  • Hallo Bernd, hab gerade mal meien Wissensstand aktualisiert. Das mit den 10 Freigaben stimmt tatsächlich!
    Das war aber noch vor 3 - 4 Monaten anders!!! Da hat sich anscheinend über Winter einiges getan. :)

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  • Ist das mit den Reifenfreigaben so wichtig?
    Mein letztes Mopped (Kawa ZRX 1100) hat ein Polizist gekauft. Ich habe ihn darauf hingewiesen, das für die aufgezogenen Reifen Metzeler Z6 Roadtec keine Reifenfreigabe existiert.
    Das war ihm egal, er meinte nur "Hauptsache die Reifengröße stimmt" und hat das Motorrad gekauft.

  • Interessant, dass es angeblich 29 Reifen mit Freigabe bei mopedreifen.de gibt. Wenn man dort dann mal genauer hinschaut, stellt man fest, dass es von Michelin und Bridgestone gerade keine Freigaben oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen für dieses Moped gibt. Trotzdem listet Mopedreifen.de Freigaben beider Marken auf. Auf den Webseiten von Michelin und Bridgestone ist dann ein Vermerk zu finden, dass die Freigabe bzw UB bei dem Motorrad nicht notwendig ist, da KEINE MARKENBINDUNG besteht.


    Trotzdem finde ich bei anderen Herstellern schon irgendwelche Bescheinigungen zum Download. Diese Bescheinigung dienen allerdings nur Marketingzwecken. Damit werden die Kunden beruhigt, da sie ja jetzt eine freigegebenen Reifen auf ihr Moped ziehen können. Ich hab mir mal verschiedene Freigaben angesehen und dabei festgestellt, das da jeder Hersteller andere Paragrafen darauf schreibt, die entweder nur Allgemeinplätze sind oder sogar nicht immer zum Sachverhalt passen. Das trägt leider nur zur Verunsicherung bei und verfestigt die Meinung der Freigabenbefürworter. Rechtlich notwendig sind diese Freigaben trotzdem nicht.


    Solange keiner eine rechtlich nachvollziehbare Begründung mit Nennung der Rechtsvorschriften abliefern kann, warum bei einer fehlenden Markenbindung in der europäischen Übereinstimmungsbescheinigung (COC) eine Freigabe benötigt wird, bleibe ich bei meinem Standpunkt. Freigaben sind nur dann notwendig, wenn in den Papieren auch entsprechende Einschränkungen vermerkt sind. Keine Bindung, keine Freigabe nötig.


    Und was ein Reifenhändler sagt... nun ja, die können auch rechtlich falsch informiert oder nicht auf dem aktuellen Stand sein. Gerade weil manche Reifenhersteller ja noch Freigaben anbieten, die gar nicht notwendig sind, dürften auch die Händler verunsichert sein. Genausogut könnte der Händler natürlich ein Argument suchen, um den Reifen mit der höheren Gewinnmarge zu verkaufen.


    Wobei ich im großen und ganzen davon ausgehe, dass es in Deutschland viele Leute gibt, die sich zwar mit dem Thema beruflich befassen müssen, aber trotzdem nicht die aktuelle Rechtslage kennen. Oft wird davon ausgegangen, dass die im Verkehrsblatt 21/2000 veröffentliche Richtlinie über die richtige Anwendung des § 19 StVZO und des Beispielkataloges bei Reifen für 2- oder 3-rädrige Fahrzeuge (Richtlinie 97/24/EG) mit anderen als in den Fahrzeugpapieren angegebenen Fabrikats-, Profil- und/oder Typbezeichnungen immer noch Geltung hat (was auch richtig ist) und darin generell eine Freigabe verlangt wird. Und der 2. Punkt stimmt halt nicht. Freigaben werden nur verlangt, wenn tatsächlich eine Fabrikats-, Profil- und/oder Typbezeichnung in den Papieren vorgeschrieben ist.



    und weil ja ganz oben mit dem Artikel aus dem Bikersjournal argumentiert hat, hier mal noch ein anderer Artikel aus dem Nertz: http://www.motorradreifen-info.de/index.php?page=2&newsID=140


    Auch der bestätigt meine Meinung


    Zitat

    Gemäß Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) ist bei Modellen ohne gesetzliche Reifenbindung in den Fz-Papieren grundsätzlich die Verwendung aller Bereifungen erlaubt, die den Reifenbezeichnungen gemäß Fahrzeugpapieren entsprechen.

  • Aus guten Gründen möchte ich nicht den genauen Textlaut wiedergeben.



    Mir ist aber folgendes passiert:


    Ich habe letzte Woche mal einen großen namhaften Reifenhersteller angeschrieben, weil ich keinerlei Infos darüber finde, welche Reifen ich auf meiner Tuono fahren darf.


    Die sehr rasche Antwort hat mich etwas überrascht: IHR FAHRZEUG HAT KEINE REIFENBINDUNG. .....blablabla..... EINE REIFENFREIGABE IST NICHT ERFORDERLICH. :ticket:


    Wenn ich das jetzt mal noch von Aprilia schriftlich bekäme ......................

    Das Leben ist zu kurz um nur ein Motorrad zu fahren :D


    ........... und lieber einen Sturz riskieren als Geschwindigkeit verlieren :teu4:

  • von BMW bekommt man sowas schriftlich.....


    Sehr geehrter Herr ....,


    herzlichen Glückwunsch zu Ihrer G 650 Xcountry.


    Bei Motorrädern, die seit Mai 2000 erstmalig zugelassen wurden, haben
    Reifenfabrikatsbindungen nur noch empfehlenden Charakter. Insofern bestehen für die BMW
    G 650 Xcountry gemäß der EG-BE (Europäische Betriebserlaubnis) mit Erstzulassung ab Mai
    2000 keine gesetzliche Reifenfabrikationsbindung mehr. Aus rechtlicher Sicht ist
    allerdings darauf zu achten, dass die gewünschten Reifen über eine Zulassung gem.
    ECE-Regelung/EU-Richtlinie verfügen sowie den Bestimmungen der Ziffer 15 in der
    Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Ziffer 50 der CoC-Papiere entsprechen.


    Natürlich führen wir als Reifenhersteller weiterhin Reifentests durch. Unsere
    Empfehlungen für Ihr Motorrad finden Sie unter folgendem Link auf unserer Homepage:
    http://www.bmw-motorrad.de/de/de/servic ... _main.html


    Wir wünschen Ihnen schon jetzt einen sonnigen Start in die neue Saison und viel Spaß mit
    Ihrer G 650 Xcountry.


    Viele Grüße
    BMW Motorrad Direct"

  • Der Link funktioniert komischerweise nur mit Internet Explorer. Beim Firefox müsst ihr den Link mit rechter Maustaste anklicken
    und dann "speichern unter" auswählen. Das gespeicherte Dokument könnt ihr dann wie gewohnt öffnen.
    .

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    Motorradfahrer mit Hirn :top:


  • Solch ein Schreiben (wie das von Triumph) müßte es doch eigentlich auch von APRILIA geben. Ich finde aber nix.

    Das Leben ist zu kurz um nur ein Motorrad zu fahren :D


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